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Geräte. Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel. die zur
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vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforder-
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lich sind. auf die Baustelle bringen. bereitstellen und
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soweit der Geräteeinsatz nicht gesondert vergütet
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wird - betriebsfertig aufstellen einschl. der dafür
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notwendigen Arbeiten. Die erforderlichen festen Anlagen
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herstellen. Baubüros. Unterkünfte. Werkstätten. Lager-
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schuppen und dgl.. soweit erforderlich. antransportie-
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ren. aufbauen und einrichten. Strom-. Wasser-. Fern-
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sprechanschluss sowie Entsorgungseinrichtungen und dgl.
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für die Baustelle. soweit erforderlich. herstellen. Bei
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Bedarf Lagerplätze. sonstige Platzbefestigungen und
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Wege im Baustellenbereich anlegen. Oberbodenarbeiten
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einschl. Beseitigen von Aufwuchs für die Baustellenein-
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richtung. soweit erforderlich. ausführen. Flächen be-
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schaffen. sofern die vom AG zur Verfügung gestellten
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nicht ausreichen. Kosten für Vorhalten. Unterhalten und
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Betreiben der Geräte. Anlagen und Einrichtungen
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einschl. Mieten. Pacht. Gebühren und dgl. werden nicht
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mit dieser Pauschale. sondern mit den Einheitspreisen
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der betreffenden Teilleistungen vergütet. Soweit nicht
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für bestimmte Leistungen für das Einrichten der Bau-
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stelle gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis
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enthalten sind. gilt die Pauschale
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für alle Leistungen dieses Abschnittes des Leistungs-
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verzeichnisses.
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Zufahrt nach Wahl des AN herstellen und nach Beendigung
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der Baumaßnahme entfernen. Ursprünglichen Zustand wie-
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der herstellen. |