Geräte. Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel. die zur vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforder- lich sind. auf die Baustelle bringen. bereitstellen und soweit der Geräteeinsatz nicht gesondert vergütet wird - betriebsfertig aufstellen einschl. der dafür notwendigen Arbeiten. Die erforderlichen festen Anlagen herstellen. Baubüros. Unterkünfte. Werkstätten. Lager- schuppen und dgl.. soweit erforderlich. antransportie- ren. aufbauen und einrichten. Strom-. Wasser-. Fern- sprechanschluss sowie Entsorgungseinrichtungen und dgl. für die Baustelle. soweit erforderlich. herstellen. Bei Bedarf Lagerplätze. sonstige Platzbefestigungen und Wege im Baustellenbereich anlegen. Oberbodenarbeiten einschl. Beseitigen von Aufwuchs für die Baustellenein- richtung. soweit erforderlich. ausführen. Flächen be- schaffen. sofern die vom AG zur Verfügung gestellten nicht ausreichen. Kosten für Vorhalten. Unterhalten und Betreiben der Geräte. Anlagen und Einrichtungen einschl. Mieten. Pacht. Gebühren und dgl. werden nicht mit dieser Pauschale. sondern mit den Einheitspreisen der betreffenden Teilleistungen vergütet. Soweit nicht für bestimmte Leistungen für das Einrichten der Bau- stelle gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind. gilt die Pauschale für alle Leistungen dieses Abschnittes des Leistungs- verzeichnisses. Zufahrt nach Wahl des AN herstellen und nach Beendigung der Baumaßnahme entfernen. Ursprünglichen Zustand wie- der herstellen.